0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten und regelte ursprünglich die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde § 38 hinsichtlich der für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erforderlichen 8-jährigen Pflichtbeitragszeit in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn redaktionell geändert. Durch die Änderung sollte vermieden werden, dass reine Wohnsitzzeiten, die in einigen europäischen Staaten (z. B. in den Niederlanden) als Pflichtbeitragszeiten gelten, bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit berücksichtigt werden.

Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde der nach § 38 anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert um Versicherte, die ihre Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit i. S. v. § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hatten.

Mit Wirkung zum 1.1.2000 wurde § 38 durch Art. 1 Nr. 16 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) aufgehoben. Zeitgleich wurde der bisherige Regelungsinhalt der Vorschrift in § 237 Abs. 1 übertragen. Abweichend vom Wortlaut des § 38 in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung steht der Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 1 nur noch Versicherten offen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Die Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1952 erfolgte wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für Altersrenten, die eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit letztlich entbehrlich machte.

Durch Art. 1 Nr. 9 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2012 (Art. 27 Abs. 10 des Gesetzes) wieder eingefügt. Sie regelt seitdem die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Aufgrund der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre (§ 35 Satz 2, § 235 Abs. 2) wurde § 38 als Vertrauensschutzregelung für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Ein abschlagsfreier Anspruch auf diese Altersrente besteht auch nach Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1.1.2012 bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 50 Abs. 5, § 51 Abs. 3a, § 244 Abs. 3 erfüllt ist. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig.

§ 38 in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung gilt ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964; für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte besteht nach der in § 236b Abs. 1 enthaltenen Übergangsregelung bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte; diese Altersgrenze gilt allerdings nur für vor dem 1.1.1953 geborene Versicherte (§ 236b Abs. 2 Satz 1). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963 erfolgt gemäß § 236b Abs. 2 Satz 2 eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren auf 64 Jahre und 10 Monate (vgl. Komm. zu § 236b).

2 Rechtspraxis

2.1 Altersgrenze

 

Rz. 3

Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist gemäß § 38 Nr. 1 die Vollendung des 65. Lebensjahres. Diese Altersgrenze gilt ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236b Abs. 1). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte ergeben sich die jeweiligen Altersgrenzen in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang des Versicherten aus § 236b Abs. 2.

Die Vollendung eines Lebensjahres ist auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).

 
Praxis-Beispiel
 
Geburtstag des Versicherten 2.10.1965
Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) 1.10.2030
Frühestmöglicher Beginn der Altersrente für besonders langjährige Versicherte gemäß § 38 1.11.2030
 

Rz. 3a

Der Geburtstag eines Versicherten ist grundsätzlich durch Vorlage einer Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. v. § 1 FRG (z. B. Vertriebene nach § 1 Bundesvertriebenengesetz) genügt ggf. die Glaubhaftmachung des Geburtstages (§ 4 Abs. 1 FRG), wobei als schwächstes Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zulässig sind (§ 4 Abs. 3 FRG).

2.2 Wartezeit

 

Rz. 4

Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist gemäß § 38 Nr. 2 Voraussetzung für einen Anspruch ...

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