0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Zur Gesetzesentwicklung bis zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 vgl. GRA der DRV zu § 264d SGB VI, Stand: 11.11.2015, Anm. 1.1.

§ 264c (heute § 264d) in seiner noch heute gültigen Fassung ist mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Art. 1 Nr. 72 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ergänzend zu § 77 völlig neu gefasst worden (vgl. auch BT-Drs. 16/3794 S. 14, 43).

Durch Art. 4 Nr. 25 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde dann die bisher in § 264c enthaltene Regelung in § 264d verschoben (vgl. insoweit auch BT-Drs. 17/10773 S. 7, 15, es wurde § 264b – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung neu eingefügt, sodass die bisherigen §§ 264b und 264c die §§ 264c und 264d wurden).

Gültig ist die Vorschrift i.d.F. v. 5.12.2012 ab 1.1.2013

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 264d regelt für eine bis 2023 reichende Übergangszeit, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 1.1.2024 beginnen, und bei Renten wegen Todes – bei Tod vor dem 1.1.2024 – die Tabelle zu § 264d Satz 1 maßgebend ist.

Die Tabelle weist für einen Rentenbeginn/Todeszeitpunkt vor 2012, also für Renten/Todesfälle der Jahre 2008 bis 2011, anstelle des 65. bzw. 62. Lebensjahres (vgl. § 77) weiterhin – wie bisher in §§ 77, 264c i. d. F. des EM-ReformG geregelt – das 63. bzw. 60. Lebensjahr aus.

 

Rz. 3

Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind für den Übergangszeitraum von 2012 bis 2023 im Rahmen von § 77 Abs. 4 anstelle von 40 Jahren 35 Jahre zugrunde zu legen (§ 264d Satz 2).

 

Rz. 4

Bis zum 31.12.2007 (vgl. Rz. 1) war bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für Renten wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes, die vor dem 1.1.2004 begonnen haben, anstelle des 60. Lebensjahres des Versicherten die Vollendung des in der per 31.12.2007 aufgehobenen Anlage 23 zum SGB VI genannten Lebensalters maßgebend.

 

Rz. 5

Die Vorschrift stellt eine ergänzende Übergangsregelung zu § 77 SGB VI für den Zeitraum bis zum 31.12.2023 dar.

 

Rz. 6

Vorgängervorschriften bestehen nicht, da das bis zum 31.12.1991 geltende Recht Rentenabschläge bei vorzeitig in Anspruch genommenen Renten nicht kannte.

 

Rz. 7

Normzweck ist, dass in dem in der Tabelle bezeichneten Übergangszeitraum bis 2023 die Anhebung der Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes zeitgleich und in den gleichen Stufen wie bei der Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfolgt, vgl. § 236a (BT-Drs. 16/3794 S. 14, 43; vgl. auch GRA der DRV zu § 264d SGB VI, Stand: 11.11.2015, Anm. 1 und 1.1).

 

Rz. 8

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 264d erfassen. Die GRA der DRV zu § 264d hat den Stand 11.11.2015 (i. d. F. des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 in Kraft getreten am 1.1.2013) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0264d.html (zuletzt abgerufen am 30.7.2022).

 

Rz. 8a

Außerdem sind zu § 264d Satz 2 i. V. m. § 77 Abs. 4 die beiden verbindlichen Entscheidungen des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beachten, und zwar die verbindliche Entscheidung i. d. F. vom 4.10.2013, gültig ab 4.10.2013 (RVaktuell 2013 S. 216) und die verbindliche Entscheidung i. d. F. vom 1.1.2015, gültig ab 20.4.2015 (RVaktuell 2015 S. 75). Die beiden verbindlichen Entscheidungen beschäftigen sich mit der Erfüllung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 i. V. m. § 264d Satz 2 (40 bzw. 35 Jahre) durch alle in den EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellten Zeiten nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009; zur Rechtsgrundlage für den Erlass solcher verbindlicher Erklärungen ist auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 zu verweisen.

2 Rechtspraxis

2.1 Tabellenlebensalter (Satz 1)

 

Rz. 9

Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes, die vor dem 1.1.2024 beginnen bzw. bei denen der Tod vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, treten anstelle des 62. und 65. Lebensjahres (vgl. § 77 Abs. 2 und 3) die sich aus der Tabelle in § 264d Satz 1 zum jeweiligen Rentenbeginn bzw. Todeszeitpunkt ergebenden Lebensalter.

 

Rz. 10

Bei der Ermittlung des jeweils maßgebenden Tabellenlebensalters für die Bestimmung des Zugangsfaktors ist nach dem Wortlaut der Vorschrift bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend.

 

Rz. 11

Bei Renten wegen Todes hingegen kommt es auf den Zeitpunkt des Todes des Versicherten an. Insoweit hat der Zeitpunkt des Rentenbeginns für Renten wegen Todes ...

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