Rz. 14

Bei der Ermittlung der Mindestgesamtdauer von 180 Tagen werden nach Abs. 1 letzter HS. nur die Einsätze, die ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben, zusammengerechnet (vgl. insoweit auch die identischen Vorgaben in § 25 Abs. 2 Satz 3 Soldatenversorgungsgesetz (SVG); vgl. auch die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen in BR-Drs. 526/11 S. 28 und in BT-Drs. 17/7143 S. 21). Zu zählen sind die Kalendertage.

 

Rz. 15

Zeitlich kürzere Einsätze als 30 Tage bleiben daher bei der Ermittlung der Mindestgesamtdauer außer Betracht (zur Bewertung mit Zuschlägen an Entgeltpunkten vgl. unter Rz. 18).

 

Rz. 16

Bei der Ermittlung des Zeitraumes von 180 Tagen werden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG oder § 31a Abs. 1 BeamtVG nach dem 30.11.2002 berücksichtigt. Der Umstand, dass für solche früheren Zeiten vor dem 13.12.2011 keine Zuschläge ermittelt werden, steht der Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Auffüllung der Mindestgesamtdauer von 180 Tagen nicht entgegen. Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit geht davon aus, dass eine besondere Auslandsverwendung i. S. v. §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 63c Abs. 1. Satz 1 SVG auch einen Verwendungszeitraum vor dem 30.11.2002 erfassen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.2.2017, 4 S 2079/16).

 

Rz. 17

Die Zusammenrechnung solcher kürzerer Einsätze geht auf besondere Auslandsverwendungen zurück, die mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden sind, wie z. B. in Afghanistan (vgl. zur Zielsetzung der Regelung bereits unter Rz. 4 und BR-Drs. 526/11 S. 28 und BT-Drs. 17/7143 S. 21; vgl. auch GRA der DRV zu § 76e SGB VI,Stand: 19.2.2020, Anm. 3.2).

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