Rz. 4

Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (EinsatzVVerbG) v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2011 (Art. 9 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden ist.

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