Rz. 23

Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davor liegende Jahr sind die vorläufigen Durchschnittsentgelte dieser Jahre (wie bei § 70 Abs. 1) maßgebend, um eine realitätsnahe Bewertung sicherzustellen (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 24

Für die Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts regelt § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung; die Ermächtigung betrifft die Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts aller Versicherten für das jeweils folgende Kalenderjahr.

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