Rz. 14

Satz 3 der Vorschrift regelt inhaltlich, dass für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten in den Fällen der Sätze 1 und 2 § 76b Abs. 2 bis 4 entsprechend gilt. Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird daher gemäß § 76b Abs. 2 errechnet (vgl. auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Anm. 3), indem

  • das Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres aus geringfügiger Beschäftigung (das bei Versicherungspflicht beitragspflichtig wäre) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dieses Jahr (aus Anlage 1 zum SGB VI) dividiert und
  • das Ergebnis mit dem Verhältniswert aus 5 % bzw. 15 % und dem jeweiligen Beitragssatz multipliziert wird (Satz 3 i. V. m. § 76b Abs. 2)

wird.

 

Rz. 15

Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Jahr ist das jeweilige vorläufige Durchschnittsentgelt maßgebend (vgl. auch § 70 Abs. 1).

 

Rz. 16

Bei einer geringfügigen Beschäftigung in den neuen Bundesländern kommen ebenfalls zusätzliche Entgeltpunkte – anstelle von Entgeltpunkten (Ost) – in Betracht. Es handelt sich bei den Arbeitgeberanteilen nicht um originäre Beitragszeiten, für die § 254d nicht gilt.

 

Rz. 17

Zusätzliche Entgeltpunkte aus einer nach Rentenbeginn ausgeübten Beschäftigung können erst bei einem späteren Rentenfall angerechnet werden (§ 76b Abs. 3 i. V. m. § 75).

 

Rz. 18

Bestimmte Personengruppen sind von zusätzlichen Entgeltpunkten ausgeschlossen (vgl. § 76b Abs. 4).

 

Rz. 19

Die zusätzlichen Entgeltpunkte zählen nach Umrechnung in Monate auch für die Wartezeit mit (vgl. Komm. zu § 244a). Für Entgeltpunkte gemäß § 76b ergibt sich dies aus § 52 Abs. 2.

 

Rz. 20

 
Praxis-Beispiel

a) Zuschlagsberechnung bei Arbeitgeberanteilen von 15 %

Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vom 1.4.2012 – 31.8.2012

Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 400,00 EUR

Rentenbeginn ist der 1.5.2015

Zuschlag für das Entgelt:

2.000,00 EUR : 33.002,00 EUR (Durchschnittsentgelt für 2012) = 0,0606

0,0606 × 15 = 0,0464 Entgeltpunkte

19,6

Unter Berücksichtigung des ab 1.7.2015 geltenden aktuellen Rentenwerts von 29,21 EUR (§ 68) ergibt sich daraus ein monatlicher Rentenbetrag von 1,36 EUR.

b) Zuschlagsberechnung bei Arbeitgeberanteilen von 5 % (Beschäftigung im Privathaushalt)

Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vom 1.4.2012 – 31.8.2012

Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 400,00 EUR

Rentenbeginn ist der 1.5.2015

Zuschlag:

2.000,00 EUR : 33.002,00 EUR = 0,0606

0,0606 × 5 = 0,0155 Entgeltpunkte

19,6

Unter Berücksichtigung des ab 1.7.2015 geltenden aktuellen Rentenwerts von 29,21 EUR (§ 68) ergibt sich daraus ein monatlicher Rentenbetrag von 0,45 EUR.

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