Rz. 17

Die zusätzlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem das Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres aus geringfügiger Beschäftigung durch das entsprechende Durchschnittsentgelt aller Versicherten desselben Kalenderjahres (aus Anlage 1 zum SGB VI, vgl. auch § 69) dividiert und das Ergebnis mit dem Verhältniswert aus dem Beitragssatz für den Arbeitgeberbeitrag und dem vollen Beitragssatz des jeweiligen Kalenderjahres von derzeit 18,6 % im Jahre 2020 multipliziert wird (Abs. 2) (vgl. auch BT-Drs. 14/441 – Beschlussempfehlung S. 33).

 

Rz. 18

Für die Bestimmung des Durchschnittsentgelts regelt § 69 Abs. 2 Satz 1 die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung; die Ermächtigung betrifft insbesondere die Bestimmung der Durchschnittsentgelte aller Versicherten in Anlage 1 zum SGB VI für das jeweils vergangene Kalenderjahr (Nr. 1).

 

Rz. 19

Es wird nur ein Zuschlag an Entgeltpunkte ermittelt, sodass bis zur Rentenangleichung zum 1.7.2024 (vgl. insoweit § 254d i. d. F. v. 17.7.2017) keine Entgeltpunkte (Ost) entstehen können. Die Zuschlagsregelung gilt im Übrigen nur für die allgemeine Rentenversicherung und nicht für die knappschaftlichen Besonderheiten (GRA der DRV zu § 76b SGB VI, Stand: 20.12.2018, Anm. 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge