Rz. 33
Abs. 1 stellt ab auf den Beginn des Bezugs der einschlägigen Altersrente. Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) werden daher lediglich längstens bis zum Beginn einer Rente wegen Alters (Ausnahme: Entgeltpunktezuschlag nach § 76d) oder wegen Todes ermittelt. Hinzu kommen für Renten wegen Todes ggf. Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit.
Dies ergibt sich aus Abs. 1 der Vorschrift; Abs. 2 und 3 beziehen sich ausschließlich auf Erwerbsminderungsrenten.
Rz. 34
Verschiebt sich der Beginn einer Altersrente infolge verspäteter Antragstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 2), kann dadurch die Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte erreicht werden.
Rz. 35
a) | Altersrente beginnt am | 1.12.2018 |
Entgeltpunkte sind längstens bis zum | 30.11.2018 | |
zu berücksichtigen |
b) | Versicherter vollendete sein 65. Lebensjahr + 7 Monate (vgl. § 235 Abs. 2) am | 6.12.2018 |
Antrag auf Altersrente wurde gestellt am | 5.4.2019 | |
Rentenbeginn ist der | 1.4.2019 | |
Entgeltpunkte sind längstens bis zum | 31.3.2019 | |
zu berücksichtigen. |
Rz. 36
Bei Hinterbliebenenrenten sind Entgeltpunkte grundsätzlich nur für die Beitragszeiten und Anrechnungszeiten zu ermitteln, die bis zum Todesmonat des Versicherten zurückgelegt sind; dabei ist das Arbeitsentgelt für den Todesmonat grundsätzlich voll zu berücksichtigen (keine tageweise Aufteilung bis zum Todestag) (GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 4.1).
Rz. 37
Auch bei Erziehungsrenten können Entgeltpunkte grundsätzlich nur bis zum Rentenbeginn ermittelt werden (GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 4.2).
Rz. 38
Abs. 1 enthält – anders als Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – kein Anrechnungsverbot für nachträglich entrichtete freiwillige Beiträge. Das bedeutet, dass für Alters- und Erziehungsrenten nach Rentenbeginn für Zeiten vorher rechtswirksam entrichteter Beiträge (vgl. §§ 197, 198) Entgeltpunkte zu ermitteln sind.
Soweit es um Altersvollrenten geht, können freiwillige Beiträge für die Zeit vor Rentenbeginn längstens nur bis zur bindenden Feststellung der Leistung nachgezahlt werden (vgl. § 7 Abs. 3).
Das gilt ebenso für Beiträge zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (§ 187 Abs. 4).
Zu Pflichtbeiträgen nach § 119 SGB X vgl. Komm. dort.
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