Rz. 2

Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass rentenrechtliche Zeiten – mit Ausnahme der Zurechnungszeit und der Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente – nach Beginn der jeweiligen Rente für diese Rente nicht zu berücksichtigen sind.

Zum Rentenbeginn vgl. §§ 99 ff.

An die Stelle des Rentenbeginns tritt für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Eintritt der Erwerbsminderung (Abs. 2), es sei denn, dass Abs. 3 Anwendung findet.

Abs. 4 (Rz. 1) bezieht sich auf Pflichtbeiträge aus § 119 SGB X, die nach Rentenbeginn aufgrund eines vorher eingetretenen Schadensereignisses gezahlt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge