Rz. 24

Für Berufsausbildungszeiten außerhalb der 36 Monate gilt § 70 Abs. 1. Deren Entgeltpunkte richten sich nach der Höhe der während der Ausbildung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienste.

 

Rz. 25

 
Praxis-Beispiel
 
Versicherter ist geboren am 15.4.1949
Schulausbildung bis 31.3.1967
Lehrzeit mit Pflichtbeiträgen vom 1. 4.1967 bis 31.3.1970
Fachschulausbildung vom 1. 4.1970 bis 30.9.1972
Hochschulausbildung vom 1.10.1973 bis 31.8.1977

Nach § 74 zu bewertende Zeiten:

 
  • Fachschulausbildung
30 Monate
  • Berufsausbildung
vom 1.4.1967 bis 30.9.1967
6 Monate

Für die weitere Lehrzeit vom 1.10.1967 bis 31.3.1970 gilt § 70 Abs. 1.

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