Rz. 24
Für Berufsausbildungszeiten außerhalb der 36 Monate gilt § 70 Abs. 1. Deren Entgeltpunkte richten sich nach der Höhe der während der Ausbildung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienste.
Rz. 25
Versicherter ist geboren am | 15.4.1949 |
Schulausbildung bis | 31.3.1967 |
Lehrzeit mit Pflichtbeiträgen vom | 1. 4.1967 bis 31.3.1970 |
Fachschulausbildung vom | 1. 4.1970 bis 30.9.1972 |
Hochschulausbildung vom | 1.10.1973 bis 31.8.1977 |
Nach § 74 zu bewertende Zeiten:
|
30 Monate |
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6 Monate |
Für die weitere Lehrzeit vom 1.10.1967 bis 31.3.1970 gilt § 70 Abs. 1.
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