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§ 74 und auch die seit der Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461, 1806) aus systematischen Gründen ausgelagerten Regelungen in § 263 – hier Abs. 2a und Abs. 3 – über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit verfolgen dasselbe Ziel (vgl. BT-Drs. 13/4610 S. 23, 26). Sinn der Regelung(en) ist es, die Bewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung, der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zu begrenzen. Weitergehendes Ziel der Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung ist es, das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente zu stärken. Dies liegt im öffentlichen Interesse. Die Begrenzungen der §§ 74 und 263 Abs. 2a, 3 verfolgen dabei einen verfassungsgemäßen Zweck, nämlich die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in den Grenzen des Systemversprechens im Interesse aller Versicherten und Rentner zu erhalten, zu verbessern und geänderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Die Rangstellenbewertung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug abzuschaffen, verfolgt ebenfalls einen verfassungsgemäßen Zweck, nämlich systemfremde Elemente auszuscheiden, die zur Erhaltung des Systems nicht notwendig sind (BSG, Urteil v. 5.7.2005, B 4 RA 40/03 R).

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