Rz. 2

Aus sozialpolitischen Gründen wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung (Grund- oder Vergleichsbewertung) ergebende individuelle Wert (§ 71) begrenzt, und zwar

  • gemäß § 74 für Zeiten einer beruflichen Ausbildung, der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder des Fachschulbesuches (zur Begründung vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 19);
  • gemäß § 263 Abs. 2a für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit (bis 1996 ebenfalls in § 74 geregelt).
 

Rz. 3

Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung – bis 31.12.2004 ebenfalls im Rahmen von § 74 (i. d. F. des WFG v. 25.9.1996) begrenzt bewertet – bleiben bei einem Rentenbeginn ab 2009, nach einer bis 2008 reichenden Übergangszeit von 4 Jahren, wertmäßig unberücksichtigt (so auch BSG, Urteile v. 19.4.2011, B 13 R 27/10 R u. a., mit Anm. von Spiolek, jurisPR-SozR 8/2012 Anm. 3, von Lindner, rv 2011 S. 228, und von Ruland, SGb 2012 S. 241; Einzelheiten hierzu vgl. § 263 Abs. 3).

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