Rz. 11

Bei der Vergleichsbewertung werden aufgrund der Ausnahmereglungen in den Nr. 1 bis 3 daher ausschließlich vollwertige Beitragszeiten und reine Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt.

 

Rz. 12

Der Begriff der vollwertigen Beitragszeiten wird durch § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 definiert. Danach sind solche Zeiten mit vollwertigen Beiträgen Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. § 55 konkretisiert dabei den Begriff der Beitragszeiten; vollwertige Beitragszeiten sind insbesondere solche Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind.

 

Rz. 13

Darüber sind auch die Zeiten vollwertige Beitragszeiten, für die der Gesetzgeber eine Fiktion der vollwertigen Beitragszeit vorsieht; eine solche Fiktion sieht der Gesetzgeber vor für Zeiten einer beruflichen Ausbildung; dies ordnet § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 2 ausdrücklich für die Gesamtleistungsbewertung an. § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 2 stellt insoweit eine für die Gesamtleistungsbewertung gültige bereichsspezifische Ausnahmeregelung zu § 54 Abs. 3 Satz 2 dar, der ansonsten für die Zeiten der beruflichen Ausbildung anordnet, dass diese als beitragsgeminderte Zeiten gelten. § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 2 gilt aber nicht für § 54 Abs. 3 Satz 1 (BSG, Urteil v. 12.12.2011, B 13 R 3/10 R, Rz. 13). Daher können auch Zeiten einer beruflichen Ausbildung durch Zusammentreffen mit anderen rentenrechtlich relevanten Zeiten nach § 54 Abs. 3 Satz 1 als "echte" beitragsgeminderte Zeiten gelten. In diesem Sonderfall bleiben Zeiten einer beruflichen Ausbildung trotz der Fiktion des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 2 bei der Vergleichsbewertung außer Betracht (vgl. insoweit weitergehend die Komm. zu § 71).

 

Rz. 14

Die tatsächliche Auswirkung der Zeiten beruflicher Ausbildung bei der Vergleichsbewertung im Einzelfall hat aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 2 keine Bedeutung. Ob Zeiten einer beruflichen Ausbildung bei der Vergleichsbewertung berücksichtigt werden, entzieht sich der Dispositionsbefugnis der Beteiligten. Es gibt kein Wahlrecht des Versicherten i. S. eines Meistbegünstigungsprinzips, je nachdem, ob sich die Berücksichtigung der Zeiten beruflicher Ausbildung negativ oder positiv auf die Vergleichsbewertung auswirkt.

 

Rz. 15

Berücksichtigungszeiten sind die in § 57 näher umschriebenen Zeiten und betreffen die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr. Diese Zeiten sind ebenfalls in der Vergleichsbewertung zu berücksichtigen. Auf solche Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung kann nicht verzichtet werden; vielmehr gilt die Grundregel des § 56 Abs. 2, der die materiell-rechtlichen Vorgaben regelt, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen ist (BSG, Urteil v. 29.10.2002, B 4 RA 6/02 R; so bereits auch schon die Vorinstanz: Hess. LSG, Urteil v. 29.11.2001, L 2 RA 1502/00; vgl. im Übrigen die Komm. zu § 56).

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