Rz. 2

Die Vorschrift regelt, wie Entgeltpunkte für die Vergleichsbewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1) zu ermitteln sind.

Dieser Berechnung sind im Unterschied zur Grundbewertung (§ 72), bei der sämtliche Beitragszeiten (vollwertige und beitragsgeminderte) sowie Berücksichtigungszeiten berücksichtigt werden, ausschließlich vollwertige Beiträge und reine Berücksichtigungszeiten zugrunde zu legen (vgl. auch § 71 Abs. 1).

Dafür werden die Zeiten aus der Grundbewertung um Beitrags- und Berücksichtigungszeiten gemindert, die mit beitragsfreien Zeiten, aber auch mit Zeiten des Bezuges einer Versichertenrente zusammentreffen. Aus der verbleibenden Anzahl an Entgeltpunkten und belegungsfähigen Kalendermonaten errechnet sich der Gesamtleistungswert der Vergleichsbewertung.

Die Regelung des § 73 Satz 1 Nr. 3 bedeutet, dass bei der Vergleichsbewertung ggf. auch vollwertige Beiträge – aus guten Gründen – unberücksichtigt zu bleiben haben. Das bezieht sich auf Beitragszeiten neben einer Versichertenrente, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten ist (vgl. auch § 58 Abs. 1 Nr. 5), und die deswegen ihren Status als vollwertige Beiträge behalten. Auf diese Weise können im Allgemeinen niedrige Beiträge während eines Rentenbezuges den Gesamtleistungswert nicht negativ beeinflussen.

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