Rz. 31

Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes erhöht sich für jeden Kalendermonat an Kinderberücksichtigungszeit (§ 57 i. V. m. §§ 249, 249a) um die Entgeltpunkte, die sich für diese Monate aus Kindererziehungszeiten ergäben (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). D.h., dass pro Monat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind (vgl. hierzu § 70 Abs. 2).

 

Rz. 32

Sinn der Einbeziehung von Berücksichtigungszeiten ist die Ausgleichsfunktion; während der Zeiten der Kindererziehung (oder auch der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen) unterbleiben gerade häufig Beitragsleistungen.

 

Rz. 33

Sofern Kindererziehungs- mit Beitragszeiten (freiwillige oder Pflichtbeiträge) zusammentreffen, werden deren Entgeltpunkte wie bei der Kindererziehungszeit selbst zusammengerechnet und ggf. auf die Höchstwerte der Anl. 2b zum SGB VI begrenzt.

 

Rz. 34

Zur möglichen Begrenzung von Berücksichtigungszeiten vor 1957 vgl. § 263 Abs. 1.

 

Rz. 35

Welche Bedeutung Berücksichtigungszeiten für den Gesamtleistungswert haben, veranschaulicht das folgende

 
Praxis-Beispiel
  • Für 36 Kalendermonate an beitragsfreier Zeit sind Entgeltpunkte zu ermitteln
 
a) mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von 10 Jahren: 120 × 0,0833 = 9,996 Entgeltpunkte
b) ohne Berücksichtigungszeit
  • Innerhalb des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes (§ 72 Abs. 2 von 32 Jahren (= 384 Monate), der bereits um die 36 beitragsfreien Monate reduziert wurde (§ 72 Abs. 3), liegen:

    • 20 Beitragsjahre mit Durchschnittsverdienst = 20 Entgeltpunkte
    • 2 Jahre ohne rentenrechtliche Zeiten (Versicherungslücke)

Berechnung zu a):

 
20 + 9,996 Entgeltpunkte = 0,0781 Entgeltpunkte für jeden beitragsfreien Monat
384 Monate

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes ab 1.7.2019 33,05 EUR (alte Bundesländer) bzw. 31,89 EUR (neue Bundesländer), eines Zugangsfaktors und Rentenartfaktors (vgl. §§ 67, 68, 77) 1,0 ergäbe sich daraus ein monatlicher Rentenbetrag von

unter Beachtung folgenden Rechengangs: 0,0781 (EP) x aktueller Rentenwert x 36
94,19 EUR bzw. 89,66 EUR

Berechnung zu b):

 
20 Entgeltpunkte = 0,0521 Entgeltpunkte für jeden beitragsfreien Monat
384 Monate
Rentenmonatsbetrag:

62,83 EUR bzw. 59,81 EUR

unter Beachtung folgenden Rechengangs: 0,0521 (EP) x aktueller Rentenwert x 36
 

Rz. 36

Pflegeberücksichtigungszeiten erhalten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat zugeordnet (vgl. § 263 Abs. 1 i. V. m. § 249b).

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