Rz. 2

Kindererziehungszeiten, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen sind, erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 2 Satz 1). Demgegenüber werden für Kindererziehungszeiten, die gemäß § 137 Nr. 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, wegen des um ein Drittel höheren Rentenartfaktors der knappschaftlichen Rentenversicherung, lediglich 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat angerechnet (§ 83 Abs. 1). Da beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten seit dem 1.1.1992 mit einem für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung einheitlichen Gesamtleistungswert (§§ 71, 72, 73) bewertet werden, ist bei Ermittlung dieses Gesamtleistungswertes § 84 Abs. 1 zu beachten, soweit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung[1] vorliegen, die gleichzeitig Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 Abs. 1, 249a) sind. Nach § 84 Abs. 1 werden in diesen Fällen bei Ermittlung des Gesamtleistungswertes jedem Kalendermonat mit Kindererziehungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten (§ 83 Abs. 1) zugeordnet.

 

Rz. 3

 

Beispiel 1:

Ein Versicherter weist in der Zeit vom 1.1.1985 bis zum 31.12.1986 24 Kalendermonate (KM) mit Kindererziehungszeiten (§§ 56 Abs. 1 bis 4, 249 Abs. 1) nach, die gemäß § 137 Nr. 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Die Jahre 1985 und 1986 sind nicht mit sonstigen Beitragszeiten (= andere Beitragszeiten als Beitragszeiten wegen Kindererziehung) belegt. Die zu berechnende Rente beginnt am 1.8.2015.

Lösung:

Bei Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) für Beitragszeiten sind die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden 24 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten gemäß § 83 Abs. 1 mit je 0,0625 Entgeltpunkten zu bewerten. Sie erhalten somit insgesamt 1,5000 Entgeltpunkte (24 KM × 0,0625 EP) der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Bei Ermittlung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten sowie des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§§ 71, 72, 73) werden die nach § 83 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gemäß § 84 Abs. 1 um ein Drittel erhöht. Sie erhalten somit wie Kindererziehungszeiten der allgemeinen Rentenversicherung (§ 70 Abs. 2 Satz 1) je Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (0,0625 Entgeltpunkte × 4 Drittel); bezogen auf die nach obigem Beispiel anzurechnenden 24 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben sich somit für die Gesamtleistungsbewertung bei Ermittlung der Summe der Entgeltpunkte für Beitrags- und Berücksichtigungszeiten (§ 72 Abs. 1) anstelle der nach § 83 Abs. 1 ermittelten 1,5000 Entgeltpunkte insgesamt 1,9992 Entgeltpunkte.

 

Beispiel 2:

Ein Versicherter hat in der Zeit vom 1.1.1985 bis zum 31.12.1985 Beiträge aufgrund einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung gezahlt und dadurch gemäß § 70 Abs. 1 1,0000 Entgeltpunkte erworben. Gleichzeitig weist der Versicherte eine Kindererziehungszeit für die Zeit vom 1.1.1985 bis 31.12.1985 nach, die gemäß § 137 Nr. 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist. Die zu berechnende Rente beginnt am 1.8.2015.

Lösung:

Bei Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten sind die Kindererziehungszeiten gemäß § 83 Abs. 1 wie folgt zu bewerten:

Ermittlung des Unterschiedsbetrages (§ 83 Abs. 1 Satz 3):

 
EP für sonstige Beitragszeiten: = 1,0000 EP
zzgl. 0,0833 EP je KM mit Kindererziehungszeiten (0,0833 EP × 12 KM) = 0,9996 EP
Summe der EP für Kindererziehungszeiten und sonstige Beitragszeiten = 1,9996 EP

Der Unterschiedsbetrag könnte vorliegend max. 0,9996 Entgeltpunkte betragen. Er ist jedoch nur dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn er zusammen mit den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten, der sich aus Anl. 2b zum SGB VI ergibt, nicht übersteigt.

 
Höchstwert an EP für 1985 (Anl. 2b zum SGB VI) = 2,2785 EP
abzügl. EP für sonstige Beitragszeiten = 1,0000 EP
verbleiben 1,2785 EP

Der für den Unterschiedsbetrag maßgebende Höchstwert an Entgeltpunkten von 0,9996 überschreitet zusammen mit den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten (Anl. 2b zum SGB VI) nicht, so dass ein Unterschiedsbetrag von 0,9996 für die weitere Berechnung zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 sind die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten für jeden Kalendermonat, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, um 0,0625 Entgeltpunkte, höchstens aber um 3 Viertel des Unterschiedsbetrages, zu erhöhen.

 

Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten

(§ 70 Abs. 1; Anl. 1 zum SGB VI)
= 1,0000 EP

Erhöhungsentgeltpunkte gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2:

0,0625 EP × 12 KM Kindererziehungszeit = 0,7500 EP

Vergleichswert = 3 Viertel des Unterschiedsbetrages

von 0,9996 EP = 0,7497 EP

 
Die EP für Kindererziehungszeiten sind somit zu begrenzen auf 0,7497 EP
Summe der EP für Beitragszeiten für das Jahr 1985 1,7497 EP

Gesamtleistungsbewertung (§ 72 Abs. 1, § ...

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