Rz. 10

Die Ermächtigung zur Festlegung der für die Rentenberechnung erforderlichen Rechengrößen bezieht sich nach Abs. 1 und 2 auf

  • den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (vgl. §§ 68, 255e, 255g) sowie den Ausgleichsbedarf (vgl. § 68 a Abs. 1).
  • das Durchschnittsentgelt aller Versicherten in Anl. 1 zum SGB VI (vgl. § 70 Abs. 1) für das jeweils vergangene Kalenderjahr,
  • das vorläufige Durchschnittsentgelt aller Versicherten (vgl. Anl. 1 zum SGB VI und § 70 Abs. 1) für das jeweils folgende Kalenderjahr.

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