Rz. 31

Satz 3 beinhaltet die Regelungen zur Fortschreibung des Werts des Ausgleichsbedarfs im Folgejahr. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Die Vorschrift dient damit dazu, die ggf. nach Abs. 3 Satz 1 noch notwendige Abschmelzung in den Folgejahren fortschreiben zu können, bis der Wert des Ausgleichsbedarfs sich egalisiert hat.

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