Rz. 26

Mögliche Rentenerhöhungen führen nach Abs. 3 Satz 1 zur Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs. Funktion des Abs. 3 Satz 1 ist es daher Rentenerhöhungen der Folgejahre um den etwaigen Ausgleichsbedarf der vorangegangenen Jahre konkret abzuschwächen, nach der gesetzlichen Anordnung des Satz 1 jedoch höchstens zur Hälfte (SG Nürnberg, Gerichtsbescheid v. 20.4.2016, S 16 R 1365/15, Rz. 18).

 

Rz. 27

Voraussetzungen für die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs:

  • der neue aktuelle Rentenwert führt zu einem höheren Wert als der bisherige aktuelle Rentenwert und
  • es muss überhaupt noch aus dem Vorjahr ein verrechenbarer Ausgleichsbedarf – was bei einem Faktor kleiner als 1,0000 der Fall ist – gegeben sein.
 

Rz. 28

In der Rechtsfolge bestimmt Satz 1 dann, dass der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt wird; folglich der aus dem Vorjahr bestehende Ausgleichsbedarf abgeschmolzen wird. Satz 1 regelt dabei auch die grundlegende Modalität der Abschmelzung; der bisherige aktuelle Rentenwert wird mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt.

 

Rz. 29

Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs führt aber nicht zu einer "Nullrunde", da der durch die Anwendung der Schutzklausel entstandene Ausgleichsbedarf nicht durch eine vollständige Verrechnung mit möglichen Rentenerhöhungen abgeschmolzen wird. Hierzu heißt es in BT-Drs. 16/3794 S. 35: "Der sich aus dem Vergleich dieser Rentenwerte ergebende Anpassungsfaktor wird so lange nur zur Hälfte an die Rentenbezieher weitergegeben, als noch ein Ausgleichsbedarf besteht. Ist der Ausgleichsbedarf so weit abgeschmolzen, dass eine Halbierung des Anpassungsfaktors nicht mehr erforderlich ist, wird die Anpassung nur so weit reduziert, wie es zum Abbau des verbliebenen Restes notwendig ist." Im Interesse der Generationengerechtigkeit und mit Blick auf die Lohnorientierung der Rente erfolgt daher lediglich eine Halbierung möglicher Rentenerhöhungen.

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