Rz. 2

§ 68a ergänzt § 68 i. V. m. § 255a Abs. 4 und übernimmt in Abs. 1 Satz 1 die bisherige in § 68 Abs. 6 geregelte Schutzklausel. Die Formulierung in Abs. 1 Satz 1 entspricht dabei der bisher in § 68 Abs. 6 enthaltenen Regelung (BT-Drs. 16/3794 S. 35). Sie modifiziert sie dahingehend, dass über den neuen Ausgleichsbedarf (Abs. 1 Satz 2) wegen der Schutzklausel unterbliebene Absenkungen des Rentenniveaus nachgeholt werden.

Abs. 1 regelt, dass eine Minderung des aktuellen Rentenwerts bei Anwendung der Rentenanpassungsformel des § 68 – im Unterschied zum bis 21.7.2009 geltenden Recht – gänzlich ausgeschlossen ist (Garantie gegen Rentenkürzungen), weil auch eine negative Entwicklung des Lohnniveaus eingeschlossen wird.

Die Schutzklausel des Abs. 1 i. d. F. bis zum 21.7.2009 (Rz. 1) – keine Verminderung des aktuellen Rentenwerts – bezog sich nur auf die Minderungswirkung der anpassungsdämpfenden Faktoren der Anpassungsformel (Veränderung des Beitragssatzes und Nachhaltigkeitsfaktor); vgl. BT-Drs. 15/3794 S. 35. Die unterbliebene Minderungswirkung wird als Ausgleichsbedarf bezeichnet.

Abs. 2 und 3 bestimmen, wie der Ausgleichsbedarf zu ermitteln bzw. abzuschmelzen ist, während Abs. 4 das Beibehalten des Ausgleichsbedarfs zum Inhalt hat.

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