Rz. 22

Satz 1 enthält zunächst die rentenrechtliche Definition des Begriffs des Bruttolohns. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ist ein Teilgebiet der Makroökonomie. Es handelt sich um ein statistisches Werk mehrerer Teilrechnungen, die die Leistung einer Volkswirtschaft erfassen. Den Schwerpunkt bilden die Entstehung, Verteilung und Verwendung des Bruttoinlandsprodukts und des Bruttonationaleinkommens.

 

Rz. 23

Dabei ordnet Satz 1 HS 2 an, was bei der Betrachtung ausdrücklich außer Betracht zu bleiben hat. So müssen Bruttolöhne nach der gesetzlichen Anordnung des Abs. 2 Satz 1 um die erfassten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16d SGB II bzw. nach § 16 Abs. 3 SGB II i. d. F. bis 31.12.2008 ("Zusatzjobs") bereinigt werden (vgl. BT-Drs. 16/3007 S. 20). Nicht beitragspflichtige Arbeitsverdienste, z. B. von Beamten oder bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, bleiben insoweit ebenfalls unberücksichtigt.

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