Rz. 15
Vorgängerregelungen enthalten § 1255 RVO, § 32 AVG und § 54 RKG. Die Regelungen beinhalteten die Rentenbemessungsgrundlage in Abhängigkeit von der allgemeinen Bemessungsgrundlage, die das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen abbildete.
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