0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 32 SGB VI wurde durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt und trat an die Stelle der bis dahin geltenden §§ 1243 RVO, 20 AVG und 42 RKG. Die Vorschrift wurde bis zum Jahr 2004 mehrfach verändert.

Die kalendertägliche Zuzahlung erhöhte sich zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2004 auf 10,00 EUR (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG – v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190).

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 – anzuwenden ab 14.12.2016 – stellte der Gesetzgeber in § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 klar, dass Zuzahlungen des Versicherten nur bei stationären Leistungen

  • zur medizinischen Rehabilitation i. S. des heutigen § 15 sowie
  • zur onkologischen Nachsorge als sonstige Leistung zur Teilhabe (heutiger § 32 Abs. 1 Nr. 2; Anmerkung: Die Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 beinhalten regelhaft keine stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen.)

anfallen.

Die letzte Änderung des § 32 erfolgte zum 1.1.2018 aufgrund der Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234). Der rehabilitationsträgerübergreifende Anspruch auf Übergangsgeld, der gemäß § 32 Abs. 3 die Zuzahlung unter bestimmen Voraussetzungen aufhebt, wird seitdem in § 64 statt in § 44 SGB IX geregelt. In diesem Zusammenhang wurde § 32 Abs. 3 lediglich redaktionell angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Gemäß § 32 Abs. 1 zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i. S. d. § 15 in Anspruch nehmen, für jeden Kalendertag dieser Leistung den sich nach § 40 Abs. 5 SGB V ergebenden Betrag (10,00 EUR täglich). Diese Zuzahlung ist vom Rehabilitanden wegen des Hinweises in § 32 Abs. 2 nicht nur bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15), sondern auch bei stationären sonstigen Rehabilitationsleistungen i. S.d. heutigen § 31 Abs. 1 Nr. 2 zu entrichten (Anmerkung: Die Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 3 beinhalten regelhaft keine stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen).

Hintergrund der Zuzahlung ist die Einsparung von Lebenshaltungskosten (z. B. bei Mahlzeiten, Wasser, Strom usw.; vgl. BT-Drs. 10/3480/55), die der Rehabilitand wegen der Rehabilitationsleistung hat. Außerdem wird die Zuzahlungsverpflichtung als ein Instrument zur Steuerung des Kostenbewusstseins der Versicherten angesehen (vgl. BSG, Urteil v. 23.2.2000, B 5 RJ 6/99 R).

Bei dem kalendertäglichen Zuzahlungsbetrag handelt sich um einen pauschalen Betrag, den das Gesetz unabhängig von der konkreten Ersparnis des Versicherten festgelegt hat (BSG, Urteil v. 23.2.2000, B 5 RJ 6/99 R).

 

Rz. 2

Die Verpflichtung zur Zuzahlung begrenzt sich nur auf (voll)stationäre

Im Umkehrschluss ist eine Zuzahlung nicht zu leisten

Außerdem entfällt eine Zuzahlung

  • für Rehabilitanden, die bei der Antragstellung noch nicht mindestens 18 Jahre alt sind (§ 32 Abs. 1 Satz 1), sowie
  • für die Begleitperson des Rehabilitanden bei gleichzeitiger Aufnahme der Begleitperson in die Rehabilitationseinrichtung.

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist zusätzlich in folgenden Fällen keine Zuzahlung vom Rehabilitanden zu leisten:

  • bei gleichzeitigem Bezug von Übergangsgeld, das nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX berechnet wird (= betrifft die Fälle, in denen das Übergangsgeld auf 68 oder 75 % der zunächst ermittelten Berechnungsgrundlage begrenzt ist; § 32 Abs. 3; vgl. Rz. 12),
  • in den Fällen, in denen sich die stationäre Rehabilitationsleistung unmittelbar an eine aus medizinischen Gründen notwendige Krankenhausbehandlung anschließt und der Rehabilitand während der Krankenhausbehandlung bereits für 14 Tage eine Zuzahlung geleistet hat (sog. Anschlussrehabilitationen; § 32 Abs. 1 Satz 2; vgl. Rz. 8a ff.),
  • auf Antrag des Rehabilitanden bei einer unzumutbaren finanziellen Belastung (§ 32 Abs. 4 i. V. m. den Richtlinien des Rentenversicherungsträgers; vgl. Rz. 14 ff.).

Besteht die Zuzahlungsverpflichtung, hat der Rehabilitand die Zuzahlung für jeden Tag der Maßnahme zu zahlen; Aufnahme- und Entlassungstag werden jedoch bei Rehabilitationsleistungen zulasten der Rentenversicherung – anders als in der Krankenversicherung – insgesamt als ein Tag gerechnet (vgl. § 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe; vgl. Rz. 7 und 23).

Die Zuzahlung ist für längstens 42 Tage im Kalenderjahr,...

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