Rz. 9

Abs. 1 Satz 1 HS 1 ordnet die Summenbildung an, in dem alle in Abs. 1 Satz 1 genannten Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 5 R 2/12 R, Rz. 14; Gegenstand war hier insbesondere die Besitzschutzregel des § 88 Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 10

Nach Abs. 1 setzen sich die persönlichen Entgeltpunkte (vgl. auch GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 2, mit den dort auch weiter aufgeführten korrespondierenden Vorschriften der knappschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 79 ff.) aus den Entgeltpunkten für

  • Beitragszeiten (§ 70, § 83, § 85, §§ 256 ff.) – Nr. 1,
  • beitragsfreie Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 4 (§ 71 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 263) – Nr. 2,
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2, § 84 Abs. 2 und 3), Nr. 3,
  • Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich (§§ 76) oder einem Rentensplitting unter Ehegatten bzw. unter Lebenspartnern (§ 76c i. V. m. §§ 120a ff.; vgl. Rz. 1) – Nr. 4,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 76a Abs. 1, § 187a) – Nr. 5 (1. Alt.),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (vgl. § 76a Abs. 2, § 187b, Rz. 1) – Nr. 5 (2. Alt.),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung (§ 172 Abs. 3) – Nr. 6,
  • Arbeitsentgelt aus nach § 23 Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben (vgl. § 70 Abs. 3, § 254d Abs. 1 Nr. 4b sowie Rz. 1) – Nr. 7,
  • Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (§ 76d) – Nr. 8,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§ 76e) – Nr. 9,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldatinnen/Soldaten auf Zeit (§ 76f) – Nr. 10,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76g ab 1.1.2021).

und dem Zugangsfaktor (vgl. §§ 77, 86a – bei Renten für Bergleute) zusammen.

 

Rz. 11

Soweit in Nr. 11 ab 1.1.2021 auch Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Berücksichtigung finden, ist dies Ausdruck dafür, dass es sich bei der Grundrente um einen integralen Bestandteil der Rente und nicht um einen gesonderten Rentenanteil oder möglicherweise eigenen Rentenanspruch handelt. Bei der Anfügung handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung (BT-Drs. 19/20711 S. 30); die Anfügung ist eine Folgeänderung zur Einführung der Grundrente in § 76g zum 1.1.2021 (BT-Drs. 19/18473 S. 36).

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