0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 65 des RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606). Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sollte die Vorschrift um einen Abs. 3 ergänzt werden, der den Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente für Bergleute regeln sollte (ursprünglich § 66 Abs. 4). Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens zunächst verschoben und letztlich wurde Abs. 3 mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) endgültig verworfen, sodass § 254b seit seinem Inkrafttreten bis dahin unverändert blieb.

Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – mit dem insgesamt die Rentenangleichung Ost und West erreicht werden soll – ist Abs. 1 dahingehend geändert worden, dass die Wörter "zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse" durch den festen Termin 30.6.2024 ersetzt worden sind (vgl. Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 18/11923 S. 11, 29 = BR-Drs. 155/17 S. 3, 24)..

Durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird die Regelung dann zum 1.7.2024 außer Kraft gesetzt BT-Drs. 18/11923 S. 11, 29 = BR-Drs. 155/17 S. 3, 24).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 17.7.2017 ab 1.7.2018 noch bis 30.6.2024. Ab 1.7.2024 entfällt die Vorschrift.

1 Allgemeines

1.1 Korrespondierende Vorschriften

 

Rz. 2

§ 254b hat – als Sonderregelung zu § 64 – die Rentenformel für Zeiten im Beitrittsgebiet zum Inhalt. Ergänzt wird damit auch die Grundregelung zur Ermittlung des Monatsbeitrags nach § 63 Abs. 6.

1.2 Rechtsprechung zu verfassungsrechtlichen Fragen

 

Rz. 3

Das BSG stellte mit Urteil v. 14.3.2006 (B 4 RA 41/04 R; Fortführung von BSG, Urteil v. 31.7.2002, B 4 RA 120/00 R) fest, dass die Rentenformel (Ost) wegen der besonderen Situation nach der Wiedervereinigung per Juli 2000 nicht verfassungswidrig sei (vgl. auch BSG, Beschluss v. 4.1.2013, B 13 R 357/11 B, über die Nichtannahme einer Nichtzulassungsbeschwerde, die mit dem Zeitablauf begründet wurde; so auch BSG, Beschluss v. 18.12.2012, B 13 R 399/12 B, zu den Anforderungen an die Darlegungslast bei der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG – das BSG hat die Behauptung der Herstellung gleicher Einkommens- und Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet gegenüber den alten Bundesländern gegen Ende des Jahres 2009 als nicht hinreichend angesehen). Ein Gebot, die nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften berechneten Renten anzugleichen, lässt sich weder dem GG (vgl. insoweit BSG, Urteil v. 31.7.2002, B 4 RA 120/00 R) noch dem Art 30 Abs. 5 Satz 3 EinigVtr entnehmen (BSG, Urteil v. 20.12.2007, B 4 RA 32/05 R). Vom LSG Berlin-Brandenburg wurde dies auch für Zeiten ab 2006/2007 bestätigt (Urteile v. 26.10.2006, L 27 R 1352/05, und v. 25.1.2011, L 21 R 67/09). Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise auch in jüngeren Entscheidungen bestätigt. So gebietet etwa Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, einem Versicherten eine solche Rente zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt, während er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat (Thür. LSG, Urteil v. 5.6.2012, L 6 R 1410/10, Rz. 26). Die anzuwendenden Sonderbewertungsvorschriften "Ost" sind daher verfassungsgemäß (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.2.2012, L 22 R 478/11, Rz. 32; so auch für das Jahr 2014 Sächs. LSG, Urteil v. 6.1.2015, L 5 R 970/13). Die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt auch im Jahr 2015 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Sächs. LSG, Urteil v. 5.1.2016, L 5 R 160/15; mit Anm. von Pietrek, jurisPR-SozR 17/2016 Anm. 5, und Lau, NZS 2017 S, 833, dem folgend auch Sächs. LSG, Urteil v. 29.8.2017, L 5 KN 276/15); das gilt auch für das Jahr 2017 (Sächs. LSG, Urteil v. 13.3.2018, L 5 KN 142/17). Auch die Bewertung von nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten mit dem Rentenwert (Ost) nach einer Wohnsitzverlagerung in das Beitrittsgebiet verstößt nicht gegen Verfassungs- und Europarecht (BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 12/15 R, mit Anmerkungen in SGb 2017 S. 330 und WzS 2017 S. 290).

 

Rz. 4

Auch künftig bis zur vollständigen Rentenangleichung Ost/West durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) im Jahre 2024 wird das unterschiedliche Rentenniveau in Ost und West verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG entsprechen. Die ungleiche Bewertung der Renten im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern ist dem Umstand g...

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