0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. 1 Nr. 45 des RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I 1997 S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 1 § 1 Nr. 2 des Korrekturgesetzes v. 19.12.1998, BGBl. I S. 3843) dahingehend geändert, dass die Wörter "Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt worden sind. Diese Neufassung wurde aufgrund der Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1.1.2001 erforderlich.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Versicherte, die mindestens 6 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage beschäftigt waren, erhalten zu ihrer Rente einen Leistungszuschlag in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten, dessen Höhe von der Dauer der insgesamt vom Versicherten zurückgelegten Untertagearbeiten abhängig ist. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 59 RKG) war das 2,474-fache der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung maßgeblich für die Berechnung des Leistungszuschlags.

Die in Abs. 1 enthaltene Regelung über die Berücksichtigung von zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage entspricht in ihrem Ergebnis dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Aus rechtssystematischen Gründen wurde der bisher an die allgemeine Bemessungsgrundlage gebundene Leistungszuschlag in einen Zuschlag an Entgeltpunkten umgewandelt.

Die in Abs. 2 enthaltene zeitliche Zuordnung der zusätzlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage war in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nicht vorgesehen. Diese Neuregelung ist für die Berechnung der in der Ehezeit erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG sowie bei einem Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern gemäß §§ 120a bis 120e SGB VI von Bedeutung.

2 Rechtspraxis

2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

 

Rz. 3

Versicherte, die mindestens 6 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage beschäftigt waren, erhalten bei Berechnung einer Rente zusätzliche Entgeltpunkte (sog. Leistungszuschlag).

Der Umfang der vom Versicherten zurückgelegten Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage bestimmt die Höhe der zusätzlichen Entgeltpunkte und damit die Höhe des Leistungszuschlags. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift werden vom 6. bis zum 10. vollen Jahr mit ständigen Arbeiten unter Tage für jedes Jahr 0,125, vom 11. bis zum 20. vollen Jahr je 0,25 und ab dem 21. vollen Jahr für jedes weitere volle Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt. § 265 Abs. 5 ergänzt Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift insoweit, als nach dieser Übergangsregelung auch die vor dem 1.1.1968 zurückgelegten Untertagearbeiten (Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten sowie sonstige Arbeiten unter Tage) bei Ermittlung der vollen Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage berücksichtigt werden. Die bis zum 31.12.1967 zurückgelegten Kalendermonate mit Hauerarbeiten, die sich aus der Anlage 9 zum SGB VI ergeben, werden hierbei im Verhältnis 1 : 1 und damit in demselben zeitlichen Umfang angerechnet wie die ggf. ab 1.1.1968 zurückgelegten Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61). Kalendermonate, in denen ein Versicherter bis zum 31.12.1967 mit sonstigen Arbeiten unter Tage (Schichtlohnarbeiten) beschäftigt war, werden mit der Maßgabe berücksichtigt, dass je 3 volle Kalendermonate solcher Arbeiten als zwei Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet werden. In welchen Fällen sich volle Kalendermonate mit sonstigen Arbeiten unter Tage ergeben, ist der Kommentierung zu § 238 Abs. 4 zu entnehmen. Die unterschiedliche Behandlung von Untertagearbeiten, die bis zum 31.12.1967 bzw. ab 1.1.1968 verrichtet worden sind, gilt nicht für das Beitrittsgebiet.

 

Rz. 4

Das Rentenrecht der ehemaligen DDR kannte die Begriffe "Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten", "sonstige Arbeiten unter Tage" sowie "ständige Arbeiten unter Tage und diesen gleichgestellte Arbeiten" nicht. Dort galten knappschaftliche Besonderheiten ausschließlich für Beschäftigte mit "überwiegenden Untertagearbeiten". Die im Beitrittsgebiet überwiegend unter Tage verrichteten Arbeiten sind für Zeiten bis zum 31.12.1991 gemäß § 254a wie ständige Arbeiten unter Tage i. S. d. § 61 zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie vor dem 1.1.1968 oder nach dem 31.12.1967 zurückgelegt worden sind. Das heißt, dass sämtliche Zeiten mit überwiegenden Untertagearbeiten im Beitrittsgebiet, die bis zum 31.12.1991 zurückgelegt worden sind, im Verhältnis 1 : 1 bei Ermittlung der vollen Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage für die Berechnung der Höhe des Leistungszuschlags anzurechnen sind. Für Zeiten der Verrichtung von Untertagearbeiten ab 1.1.1992 gilt auch für das Beitrittsgebiet ausschließlich § 61. Für Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, auf die bereits am 31.12.1991 ein Anspruch bestanden hatte, enthält § 307a Abs. 4 Nr. 2 ergänzend zu § 85 Abs. 1 eine spezielle Regelung zur Ermittlung der Höhe des m...

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