Rz. 17

Nach dem Regelungsinhalt des Abs. 2 Nr. 3 steht die Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied ebenfalls den ständigen Arbeiten unter Tage (Abs. 1) gleich, wenn ein Versicherter bis zu seiner Freistellung ständige Arbeiten unter Tage nach Abs. 1 oder diesen gleichgestellte Arbeiten nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 ausgeübt hat und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden ist.

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