Rz. 72

Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 5 Satz 2 ist auch spezifisch rentenversicherungsrechtlich zu interpretieren und wird nicht durch die privatautonome Entscheidung einer Teilzeitbeschäftigung beeinflusst. Die gesetzlich nach § 8 Abs. 1 TzBfG eingeräumte Möglichkeit eines Teilzeitanspruchs bleibt für die Begründung der Rentenversicherungspflicht bei der Frage der Erstreckung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ohne Auswirkung. Auch das LSG Berlin-Brandenburg hat eine Erstreckung ausgeschlossen, wenn zwei die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Alterssicherungssystemen auslösende Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 31.1.2018, L 16 R 945/16, Rz. 24; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig verworfen worden: BSG, Beschluss v. 9.8.2018, B 5 RE 3/18 B; die Frage i.Ü. ausdrücklich offen gelassen: BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 12 R 8/10 R, Rz. 26, 27 m. w. N. aus der Lit.; die Frage diskutiert, aber auch offengelassen: Bay. LSG, Urteil v. 20.4.2021, L 13 R 508/12).

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