Rz. 2

Abs. 1 beinhaltet die unterschiedlichen Regelungsgegenstände über die Befreiungstatbestände. Abs. 1a regelt eine besondere Befreiungsmöglichkeit für Selbständige mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9. Abs. 1b beinhaltet die Befreiungsmöglichkeit für geringfügig Beschäftigte, für die seit dem 1.1.2013 – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – Versicherungspflicht besteht. Abs. 2 regelt das Antragsrecht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Befreiung ist in Abs. 3 niedergelegt. Abs. 4 stellt die Grundsätze für den Beginn der Befreiung auf und Abs. 5 regelt die sog. Erstreckung von erlassenen Befreiungsbescheiden.

 

Rz. 3

§ 6 regelt dabei abschließend die Befreiung von der Versicherungspflicht. Da es sich insoweit um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist § 6 einer erweiternden Auslegung oder Analogie nicht zugänglich (BSG, Urteil v. 29.1.1981, 11 RA 22/80). Voraussetzung für die Anwendung von § 6 ist allerdings, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes (§§ 1 bis 3) oder auf Antrag (§ 4) besteht. Nur dann ist der Anwendungsbereich eröffnet. Soweit einer der Befreiungstatbestände gemäß § 5 eingreift, ist für die Anwendung von § 6 kein Raum (BSG, Urteil v. 28.8.1984, 11 RA 74/83). Bei mehreren Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ist die Befreiung gemäß § 6 jeweils getrennt zu beurteilen. Sie ist also tätigkeitsbezogen vorzunehmen. Als Übergangsregelungen sind §§ 231, 231a zu beachten.

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