Rz. 14

Nach Abs. 3 sind weiterhin versicherungsfrei Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

2.12.1 Werkstudenten

 

Rz. 15

Sog. Werkstudenten, also Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbstständig tätig sind, sind nicht vom Privileg der Versicherungsfreiheit nach Abs. 3 erfasst. Die Versicherungsfreiheit erfasst allein die Praktika, bei denen es sich nach Ansicht des Gesetzgebers um eine vorübergehend in einen Betrieb verlagerte schulische Ausbildung handelt (BT-Drs. 13/8671 S. 116 f. und BT-Drs. 15/2678 S. 21).

2.12.2 Studentische Praktika

 

Rz. 16

Die Versicherungsfreiheit gemäß Abs. 3 setzt zunächst voraus, dass der Praktikant ordentlich Studierender an einer in- oder ausländischen Hoch- oder Fachschule ist. Dazu zählen neben den Universitäten z. B. die Kunsthochschulen, Fachhochschulen und alle anderen nach Landesrecht anerkannten Hochschulen i. S. v. §§ 1, 70 HRG. Ein Studium ist immer nur dann anzunehmen, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studierenden ganz oder überwiegend dadurch in Anspruch genommen werden (BSG, Urteil v. 19.2.1987, 12 RK 9/85). Unerheblich ist, ob es sich dabei um ein Zweit- oder Aufbaustudium handelt. Der Status eines ordentlich Studierenden wird in der Regel durch eine entsprechende Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen; jedoch reicht allein der Status eines Studenten nicht aus.

 

Rz. 17

Der Studierende muss während der Dauer eines Studiums ein Praktikum tatsächlich ableisten.

 

Rz. 17a

Das abzuleistende Praktikum muss dabei in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen sein. Grund für die Beschränkung der Versicherungsfreiheit bei Ableistung eines Praktikums auf ein solches, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist, dass die Ableistung eines nicht vorgeschriebenen Praktikums keine Berufsausbildung ist, die die Anwendbarkeit der Regelungen zur Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ausschließen würde.

2.12.3 Duale Studiengänge

 

Rz. 18

Teilnehmer an dualen Studiengängen sind hingegen versicherungspflichtig. Sie fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand nach Abs. 3, da die Tätigkeiten im Betrieb keine in einer Studienordnung vorgeschriebenen Praktika sind.

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