Rz. 5

§ 43 bildet das Ergebnis seit Jahren bestehender, durch die Verabschiedung des RRG 1999 erstmals konkret umgesetzter, jedoch durch das Gesetz zur Korrektur in der Sozialversicherung und Versicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) zunächst ausgesetzter Bestrebungen zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wesentliches Ziel dieser Reformbestrebungen war es zunächst, den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit langfristig zum Wegfall zu bringen, da dieser Anspruch in der Rechtspraxis zunehmend an Bedeutung verloren hatte und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Sozialleistungsträger und Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden war/ist. Im Übrigen wurde es zunehmend als ungerecht angesehen, dass nach der Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit ungelernte Versicherte, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sind, im Ergebnis die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen können, obwohl sie an ihrer Finanzierung beteiligt sind (vgl. von der Heide/Stahl/Wollschläger, DRV 1998 S. 10). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch Einführung eines Zugangsfaktors (vgl. hierzu auch Rz. 9) auch bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. hierzu unten) der bereits im Zuge des RRG 1992 vom Bundesrat erhobenen Forderung Rechnung getragen, zu verhindern, dass die Anhebung der Altersgrenzen der Altersrenten (vgl. §§ 235 ff.) und damit eventuell verbundene Abschläge durch eine verstärkte Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrenten unterlaufen werden könne. Die ebenfalls langjährig erhobene Forderung, die als Konsequenz der sog. konkreten Betrachtungsweise des BSG (vgl. hierzu Rz. 15) eher verwaschene Grenzziehung zwischen den Risikobereichen der Arbeitslosenversicherung einerseits und der Rentenversicherung andererseits klarer und sachgerechter zu gestalten, hat der Gesetzgeber jedoch nicht konsequent umgesetzt. Abgesehen vom Fortbestand der sog. Arbeitsmarktrente (vgl. hierzu Rz. 15) wird in den Materialien ausdrücklich auf die konkrete Betrachtungsweise des BSG Bezug genommen, die weiterhin zur Ausgestaltung der Versicherungsfälle der teilweisen und vollen Erwerbsminderung herangezogen werden soll (vgl. hierzu Rz. 17 ff.; vgl. insbesondere BSG, Urteile v. 19.10.2011, B 13 R 78/09 R, und v. 11.12.2019, B 13 R 7/18 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge