Rz. 3

Ziel ist zunächst die Stärkung der Solidargemeinschaft der Beitragszahler.

Dem Versicherungstatbestand ist im Wesentlichen für alle erfassten Fallgruppen gemeinsam, dass Personen über den Fall der Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) hinaus für eine begrenzte Zeit außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI beschäftigt sind. Sinn der Regelung ist es, dem Versicherten die Möglichkeit zu geben, Lücken in seiner Versicherungsbiografie zu schließen; so z. B. um die 3/5 Belegung nach § 43 Abs. 1 und 2 Nr. 2 SGB VI für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aufrechtzuerhalten. Eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes in der deutschen Rentenversicherung schließt dabei eine Versicherungspflicht auf Antrag für dieselbe Beschäftigung generell aus (zutreffend GRA der DRV zu § 4 SGB VI, Stand 23.2.2022, Anm. 2.5 mit Beispielen, woher eine solche anderweitige Versicherung rühren kann).

 

Rz. 4

Die Versicherungspflicht auf Antrag hat daher in allen Anwendungsbereichen Auffangfunktion. Zentrale Voraussetzung der Anwendung von § 4 ist daher zunächst, dass nicht bereits kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

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