Rz. 12

Die Bewilligung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt eine wirksame Antragstellung voraus (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 SGB X, § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X, § 16 Abs. 1 SGB I). Der wirksam gestellte Rentenantrag hat eine materiell-rechtliche Wirkung bei Bestimmung des Rentenbeginns. Die Altersrente wird nämlich gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn diese bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bei späterer Antragstellung beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 Satz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge