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Die Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt eine wirksame Antragstellung voraus (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 SGB X, § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X, § 16 Abs. 1 SGB I). Der wirksam gestellte Rentenantrag hat eine materiell-rechtliche Wirkung bei Bestimmung des Rentenbeginns. Eine Altersrente wird nämlich gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn diese bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bei späterer Antragstellung beginnt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 Satz 2).

Bei Bestimmung des Rentenbeginns ist darüber hinaus das Dispositionsrecht von Versicherten zu beachten. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Versicherte den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und damit den Rentenbeginn sowie die Höhe ihres Rentenabschlags selbst bestimmen. Die Antragsfrist von 3 Kalendermonaten (§ 99 Abs. 1 Satz 1) ist allerdings auch in diesen Fällen zu beachten.

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