Rz. 1

§ 319b wurde durch das RÜ-ErgG v. 24.6.1993 mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt (Art. 18 Abs. 4 RÜ-ErgG). Die Vorschrift ersetzt Art. 2 § 45 RÜG, der die Leistung eines Übergangszuschlags zuvor regelte. Die Vorschrift wurde durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) zum 1.1.2002 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge