Rz. 3

Von Abs. 1 werden Bestandsrenten erfasst, die nach den Vorschriften des SGB VI berechnet worden sind. Hierzu gehören laufende Renten, bei denen die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten im Ausland nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 i. d. F. bis 30.9.2013 nur aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt und zudem nur i. H. v. 70 % berücksichtigt wurden.

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