0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Umwertung und Neufeststellung der seit 1992 weiterhin als Erwerbsunfähigkeitsrenten geltenden Umstellungsrenten (§ 241 Abs. 3 i.d.F. v. 31.12.2000, § 307). Das bezieht sich auf Renten von Versicherten, die nach 1926 geboren sind und deren nach dem bis 1956 geltenden Bundesrecht berechnete Rente bereits seit 1957 als Erwerbsunfähigkeitsrente gilt.

2 Rechtspraxis

2.1 Abweichender Rentenartfaktor (Abs. 1)

 

Rz. 2

Abs. 1 legt den Rentenartfaktor für diese weiterhin als Erwerbsunfähigkeitsrenten geltenden Renten – abweichend von § 67 i.d.F. v. 31.12.2000 – mit 0,8667 fest. Dieser Faktor entspricht dem früheren der Rente zugrunde liegenden Steigerungssatz von 1,3 (gegenüber 1,5 für Altersrenten: 1,3 : 1,5 = 0,8667).

 

Rz. 3

Den Beziehern einer solchen Umstellungsrente steht bei Vollendung des 65. Lebensjahres (von Amts wegen) anstelle der bisherigen Rente Regelaltersrente nach § 35 i.d.F. ab 1.1.1992 – berechnet nach §§ 63 ff. mit Rentenartfaktor 1,0 – zu. Der Berechnung sind im Wege des Besitzschutzes (§ 88 Abs. 1 Satz 1) mindestens die persönlichen Entgeltpunkte aus der Umwertung zugrunde zu legen. Durch Garantie der Entgeltpunkte und dem höheren Rentenartfaktor (1,0 ist um 2/13 höher als 0,8667) wird sichergestellt, dass die Rente vom 65. Lebensjahr an – wie nach früherem Recht (Rz. 1a) – um mindestens 2/13 höher ist als zuvor.

2.2 Rentenneuberechnung auf Antrag (Abs. 2)

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 können diese ab 1.1.1992 als Erwerbsunfähigkeitsrenten geltenden Leistungen – auf Antrag des Leistungsbeziehers – bereits vor dessen 65. Lebensjahr neu berechnet werden, wenn

  • mindestens 12 Beiträge für die Zeit nach dem 55. Lebensjahr gezahlt worden sind (Kindererziehungszeiten [§ 56] zählen insoweit mit) und
  • Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 44 Abs. 2 i.d.F. v. 1.1.1992 vorliegt (§ 44 wurde ab 1.1.2001 aufgehoben).

Ergibt die Neuberechnung nicht mindestens einen um 2/13 höheren Rentenzahlbetrag, verbleibt es bei der bisherigen Rente. Auf jeden Fall steht vom 65. Lebensjahr an Regelaltersrente unter Beachtung von § 88 zu (Rz. 3).

2.3 Zeitliche Verteilung von Entgeltpunkten (Abs. 3)

 

Rz. 5

Abs. 3 sieht die gleichmäßige Verteilung der Entgeltpunkte aus der Umwertung nach § 307 auf die Zeit vom 15. Lebensjahr des Versicherten bis zu seinem 55. Lebensjahr vor. Die Regelung hat ebenso wie § 71 Abs. 2 Satz 2, § 253 Abs. 2 und § 262 Abs. 2 vor allem für den Versorgungsausgleich Bedeutung, wenn es um die Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Rententeile geht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge