Rz. 5

Abs. 3 sieht die gleichmäßige Verteilung der Entgeltpunkte aus der Umwertung nach § 307 auf die Zeit vom 15. Lebensjahr des Versicherten bis zu seinem 55. Lebensjahr vor. Die Regelung hat ebenso wie § 71 Abs. 2 Satz 2, § 253 Abs. 2 und § 262 Abs. 2 vor allem für den Versorgungsausgleich Bedeutung, wenn es um die Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Rententeile geht.

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