Rz. 4

Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 307a, dass die zum 31.12.1991 in die Rentenversicherung überführten Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR stets nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sind.

 

Rz. 5

Einzelheiten zur Einbeziehung in die Rentenversicherung enthält das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024).

 

Rz. 6

Für die Sonderversorgung der Angehörigen des MfS/AfNS galt ausschließlich § 307b Abs. 1 in der seinerzeitigen Fassung, d.h., dass diese Leistungen – ohne vorherige Umwertung – sofort neu zu berechnen waren, sobald dem Rentenversicherungsträger die für die Berechnung nötigen Daten vorgelegen haben.

 

Rz. 7

Die Vorschrift auf einen Blick:

Absatz 1 schreibt die Neufeststellung der nach §§ 2, 4 AAÜG als Rente überführten Leistungen nach dem SGB VI sowie zusätzlich für die Zeit ab 1.1.1992 die Ermittlung einer Vergleichsrente vor. Die höhere Rente ist zu zahlen.

Absatz 2 enthält Regelungen über den Beginn der Neuberechnung (frühestens ab 1.7.1990) und die der Neuberechnung anstelle des aktuellen Rentenwerts/Ost zugrunde zu legenden Beträge und entspricht damit dem bisherigen Recht.

In Absatz 3 ist geregelt, wie die Vergleichsrente aus den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit zu ermitteln ist.

Nach Absatz 4 ist die gemäß Abs. 1 Satz 3 ermittelte Rente mit dem um 6,84 % erhöhten Monatsbetrag per 31.12.1991 sowie dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Betrag zu vergleichen und der höhere Betrag im Wege des Besitzschutzes weiterzuzahlen.

Absatz 5 regelt die Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages.

Mit Absatz 6 wird sichergestellt, dass der weiterzuzahlende oder der besitzgeschützte Betrag so lange geleistet wird, bis die neu berechnete SGB VI-Rente – aus allen Versicherungszeiten oder aus denen der letzten 20 Kalenderjahre – aufgrund zwischenzeitlicher Rentenanpassungen höher ist.

Absatz 7 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Nachzahlung ab 1.1.1992 in Frage kommt.

Absatz 8 stellt sicher, dass eine Neuberechnung auch in den Fällen zu erfolgen hat, in denen in einer nach § 307a umgewerteten Bestandsrente Zeiten zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem enthalten sind.

 

Rz. 8

Zusammenfassend bleibt festzustellen: § 307b hat im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG mehrere Rentenvergleiche zum Inhalt. Zunächst ist die nach Abs. 1 Satz 1 neu berechnete Rente der Vergleichsrente (Abs. 1 Satz 2) gegenüberzustellen und danach der höhere Rentenbetrag (Abs. 1 Satz 3) einerseits mit dem am 31.12.1991 gezahlten und um 6,84 % erhöhten Monatsbetrag und andererseits mit dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag per 1.7.1990 zu vergleichen (Abs. 4). Der höchste Betrag steht ab 1.1.1992 zu.

 

Rz. 9

Nach § 307b Abs. 5 und 6 in der ursprünglichen Fassung hatte die BfA (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) vor individueller Neuberechnung nach dem SGB VI die überführten Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (mit Ausnahme der Versorgung für Angehörige des MfS/AfNS) in einem pauschalierenden maschinellen Verfahren an die neue SGB VI-Rentenformel anzupassen. Im Rahmen dieser pauschalen Umwertung sind den Renten Entgeltpunkte (Ost) – § 256a – zugeordnet worden, um sie ebenso wie "neue" Renten an das veränderte Einkommensniveau anpassen zu können (zur Rentenanpassung vgl. § 254c).

Die Renten aus Zusatzversorgungssystemen wurden zum 31.12.1991 und die aus Sonderversorgungssystemen bei der Rentenanpassung zum 1.7.1992 umgewertet.

Zur pauschalen Umwertung vgl. auch Reimann und Mutz/Stephan (Rz. 39).

 

Rz. 10

Für die Rentenneuberechnung nach § 307b sieht § 307c ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge