Rz. 19

Die in Abs. 9 bis 11 genannten Bestandsrenten sind für Zeiten ab 1992 nicht umzuwerten, sondern wie neue Rentenfälle nach §§ 63 ff. zu berechnen. Das betrifft

  • Beitrittsgebietsrenten, die mit sog. Grenzgängerrenten zusammentreffen (Zusatzrenten nach Art. 2 § 53 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Art. 2 § 51 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz aus mindestens 12 Beiträgen in Berlin (West) bei Wohnsitz in Berlin (Ost) in der Zeit vom 1.4.1949 bis 31.12.1961), Abs. 9 Nr. 1,
  • Beitrittsgebietsrenten, die mit einer nach Art. 23 §§ 2, 3 des Staatsvertragsgesetzes berechneten Rente zusammentreffen (Abs. 9 Nr. 2); die RV-Träger haben diese Regelung auch auf Leistungen für Kindererziehung i.S.v. § 294 angewendet (vgl. online rvLiteratur, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Bund Anm. zu § 307a),
  • Beitrittsgebietsrenten, die mit Renten zusammentreffen, bei denen rentenrechtliche Zeiten nach Auslandsrentenvorschriften nicht anzurechnen waren (Abs. 9 Nr. 3),
  • Renten, die ausschließlich nach dem Recht des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, wenn

    • der Versicherte am 18.5.1990 (oder zuletzt vor dem 19.5.1990, sofern er gestorben ist) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den "alten" Bundesländern gehabt hat oder im Ausland hatte und unmittelbar vorher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im "alten" Bundesgebiet gehabt hat (Abs. 9 Nr. 4),
    • aus Bundesgebietszeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für eine Rente nach dem SGB VI vorliegen. Das gilt beispielsweise für Berechtigte, die nach dem 18.5.1990 in das Beitrittsgebiet zurückgekehrt sind, seitdem nach den Rechtsvorschriften des Beitrittsgebiets, nicht aber nach den bis 1991 geltenden "alten" bundesrechtlichen Vorschriften, Rente erhalten (Abs. 10).

      Sind jedoch in den "alten" Bundesländern zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Rentenumwertung als Arbeitsjahre berücksichtigt worden, kommt eine Rentenneuberechnung nicht in Betracht, es sei denn, dass ein entsprechender Neufeststellungsantrag bereits vor dem 1.1.1996 gestellt worden ist (vgl. Abs. 10 Satz 2 sowie Rz. 1, ferner Urteile des BSG vom 30.9.1997, 4 RA 106/95 und 4 RA 115/95),

  • Übergangshinterbliebenenrenten i.S.v. Abs. 11 (§ 20 der 1. Renten-VO-DDR, Anspruch darauf hatten Witwen und Witwer für 2 Jahre). Vgl. hierzu auch § 265b (aufgehoben ab 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz),
  • Renten, die mit einer in die Rentenversicherung überführten Leistung aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zusammentreffen (vgl. hierzu § 307b).
 

Rz. 19a

Für die Neuberechnung gelten die allgemeinen Rentenberechnungsvorschriften gemäß §§ 63 ff., d.h., es sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten – wie bei einer "normalen" Erstberechnung - zu berücksichtigen und daraus Entgeltpunkte/Ost bzw. West zu ermitteln (vgl. §§ 254d, 263a).

Für die zugrunde zu legenden Rentenartfaktoren gelten §§ 67, 82 (i.d.F. ab 1992) i.V.m. §§ 302, 302a.

Ergibt die Berechnung einen geringeren Zahlbetrag gegenüber dem bisherigen Monatsbetrag, steht ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz zu (vgl. § 315a).

Ist die Rente ab 1.1.1992 als Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen, gilt als Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität i.S.d. Vorschriften des Beitrittsgebiets.

Wird die Rente ab 1.1.1992 gemäß § 302 Abs. 1 als Regelaltersrente gezahlt, ist bei der Neuberechnung von einer Regelaltersrente auszugehen und nicht von der bis dahin bezogenen Invalidenrente.

 

Rz. 19b

Eine nach § 307a umgewertete Rente ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG (Urteil v. 31.3.2004, B 4 RA 39/03) neu festzustellen, sofern ein Versorgungsträger im Rahmen von §§ 5 bis 8 AAÜG (vgl. § 259b) rechtsverbindliche Feststellungen getroffen hat. Dabei sind die sich aus der Umwertung ergebenden Entgeltpunkte/Ost gegen die sich aus der Anwendung des AAÜG ergebenden Entgeltpunkte aus den tatsächlichen Arbeitsverdiensten auszutauschen.

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