nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 17.08.2000; Aktenzeichen S 15 RJ 207/99)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. August 2000 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Neuberechnung ihrer Regelaltersrente.

Die Klägerin wurde am ... geboren und bezieht seit April 1989 Regelaltersrente. Die Beklagte wertete diese zunächst von der Sozialversicherung der DDR gewährte Rente zum 1.1.1992 um (Bescheid vom 2.12.1991). Mit ihrem am 6.1.1992 eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten von Oktober 1944 bis Juli 1945 sowie von Juni 1946 bis März 1949 bei der Rentenberechnung. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3.6.1993 die Zeiten von November 1944 bis Juli 1945 sowie von April 1949 bis Februar 1950 in die Berechnung der Rente ein rückwirkend ab dem 1.4.1989 und zahlte 174 DM nach. Kurz darauf wertete sie die Rente der Klägerin auf der Grundlage der seinerzeit aktuellen Daten um und passte sie an (Bescheid vom 21.7.1993). Die Klägerin erhielt eine weitere Nachzahlung von 495,24 DM.

Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit Widerspruchsbescheid vom 9.3.1994. Die Umwertung der nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechneten Rente der Klägerin sei gemäß § 307a SGB VI entsprechend der bereits gespeicherten Daten erfolgt. Die seit 1989 von der Sozialversicherung der DDR gewährte Rente sei auf der Grundlage von 33 Arbeitsjahren erfolgt; daher hätten bei der Umwertung zunächst nicht mehr Arbeitsjahre berücksichtigt werden können. Die Beklagte habe jedoch das Schreiben der Klägerin vom 6.1.1992 als Antrag auf Anerkennung weiterer Zeiten gewertet. Über diesen habe sie entschieden am 3.6.1993 und weitere Zeiten anerkannt. Seither seien 34 Arbeitsjahre im Versichertenkonto der Klägerin gespeichert. Dementsprechend sei die nachträgliche Umwertung mit Bescheid vom 21.7.1993 erfolgt. Die tatsächliche Arbeitszeit von 34 Arbeitsjahren und 4 Monaten hätte nach Ansicht der Beklagten nicht zugrundegelegt werden dürfen, da § 10 Abs. 5 der 1. Durchführungsverordnung zur Rentenverordnung (RTVO) vom 23.11.1979 bestimmt habe, auf volle Jahre erst aufzurunden, sobald mehr als sechs Monate eines Jahres verstrichen gewesen seien.

Am 21.10.1997 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihrer Rente aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.9.1997 in dem Rechtsstreit 4 RA 115/95. Sie habe fünf Arbeitsjahre im Altbundesgebiet zurückgelegt. Dabei handele es sich um die Zeiten von Juni 1943 bis Oktober 1944 in B ... ( ...), von Juni 1946 bis Februar 1949 in G ... (W ...) sowie von März 1949 bis Februar 1950 in G ... (W ...). Für diese Zeiten seien die durchschnittlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (West) zu vervielfältigen.

Die Beklagte lehnte eine Überprüfung ab mit Bescheid vom 13.7.1998. Eine Neuberechnung der Rente könne gemäß § 307 a Abs. 10 Satz 2 SGB VI nicht erfolgen. Diese seit dem 1.1.1996 geltende Fassung der Vorschrift sehe vor, dass rentenrechtliche Zeiten, die in den alten Bundesländern zurückgelegt wurden, nicht zu einer Neuberechnung führten, sofern sie bei der Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte (Ost) - wie bei der Klägerin nach Ansicht der Beklagten geschehen - bereits als Arbeitsjahre berücksichtigt worden seien. Die zu § 307a Abs. 10 SGB VI a.F. ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30.9.1997 -4 RA 106/95 bzw. 4 RA 115/95 -) könne daher nicht herangezogen werden. Nach dem 31.12.1995 gestellte Überprüfungsanträge müßten somit abschlägig beschieden werden.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein am 20.7.1998, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.1999 zurückwies. Sie habe zutreffend die Arbeitszeiten der Klägerin in Schlesien und in den alten Bundesländern als Arbeitsjahre nach dem Recht der ehemaligen DDR gemäß § 307a SGB VI umgewertet und Entgeltpunkte (Ost) zuerkannt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Vorschrift in ihrer alten (bis 31.12.1995) oder neuen Fassung (ab 1.1.1996) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG angewendet würde. Die Arbeitsjahre in Schlesien unterfielen nicht der genannten Vorschrift, da es sich nicht um im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten handele. Hinsichtlich der in Gronau (Westfalen) zurückgelegten Arbeitsjahre bestehe kein Anspruch auf Neuberechnung, weil die Klägerin am 31.12.1995 keinen Anspruch auf Neufeststellung der Rente gehabt habe. Die erwähnte Rechtsprechung des BSG beziehe sich auf die Vorschrift in der Fassung bis zum 31.12.1995 und greife nur für solche Bestandsrentner, bei denen ein Anspruch auf Neuberechnung an jenem Tag bereits entstanden gewesen sei. Die Klägerin habe ihren Antrag erst 1997 gestellt, zu einer Zeit also, als bereits die neue Fassung des § 307a SGB VI gegolten habe.

Die K...

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