Rz. 3

Das bis zum 31.12.1985 geltende Recht findet nur dann Anwendung, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente erfüllt sind (vgl. Komm. zu § 46) und entweder die Versicherte vor dem 1.1.1986 verstorben ist oder aber die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine gemeinsame Erklärung über die Anwendung des "alten" Rechts abgegeben haben. Dies war nur möglich für Ehegatten, die beide vor dem 1.1.1936 geboren waren und soweit die Ehe vor dem 1.1.1986 geschlossen war. Die darin liegende Beschränkung des "Wahlrechts" auf über 50-jährige Ehegatten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss v. 12.2.1987, 1 BvR 79/86; BVerfG, Beschluss v. 10.6.1998, 1 BvR 1485/86). Eine solche Erklärung setzt Geschäftsfähigkeit voraus und ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Lediglich in dem Fall, dass einer der Ehegatten zwischen dem 31.12.1985 und 31.12.1988 verstorben ist und die Ehegatten (noch) keine gemeinsame Erklärung abgegeben hatten, konnte der überlebende Ehegatte das Wahlrecht alleine ausüben (BSG, Urteil v. 13.11.1990, 1 RA 5/90). Soweit sich der Antragsteller auf die Abgabe der gemeinsamen Erklärung beruft, trägt er die volle Beweislast. Begehrt der Antragsteller die Anwendung neuen Rechts, ist der Rentenversicherungsträger beweispflichtig für die Abgabe einer (entgegenstehenden) Erklärung. Dabei kann er sich nicht auf eine verschlüsselte Eintragung in den Rentenkonten berufen (SG Stade, Urteil v. 10.5.2012, S 30 R 104/11). Jedoch kann sich nach dem Beweis des ersten Anscheins bei einer entsprechenden Datenspeicherung eine Tatbestandsvermutung für die Abgabe der gemeinsamen Erklärung ergeben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.11.2020, L 3 R 15/18). Nach Ablauf der Frist kann die Erklärung nur dann noch nachgeholt werden, wenn die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegen. Jedoch dürfte der Nachweis, dass bei einer entsprechenden Beratung die gemeinsame Erklärung abgegeben worden sei, nur schwer zu erbringen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge