Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Berechnung der Leistung für Kindererziehung. In dem mit Wirkung zum 1.8.2004 gestrichenen Abs. 2 war im Wesentlichen die Höhe der Kindererziehungsleistung bis Juni 2000 geregelt. Ab 1.7.2000 betrug sie monatlich 100 % des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts (§§ 68, 69); ab 1.7.2014 erfolgte eine Erhöhung auf 200 % des jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts. Damit wird erreicht, dass sich für Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren wurden und eine Kindererziehungsleistung erhalten, diese Kindererziehungsleistung um den Wert eines Entgeltpunktes erhöht (BT-Drs. 18/909 S. 23). Sie wird damit verdoppelt und im Ergebnis der Rentensteigerung bei später geborenen Müttern angepasst. Mit Wirkung zum 1.1.2019 erfolgte eine weitere Erhöhung auf das 2,5-fache des aktuellen Rentenwertes (250 %). Damit wurde die 2. Stufe der Verbesserung der sog. Mütterrente realisiert.

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