0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde § 295 neu gefasst (mit Wirkung zum 1.7.2001). Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) nahm die Streichung von Abs. 2 mit Wirkung zum 1.8.2004 vor. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2014 angepasst worden. Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) hat mit Wirkung zum 1.1.2019 die Vorschrift erneut geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Berechnung der Leistung für Kindererziehung. In dem mit Wirkung zum 1.8.2004 gestrichenen Abs. 2 war im Wesentlichen die Höhe der Kindererziehungsleistung bis Juni 2000 geregelt. Ab 1.7.2000 betrug sie monatlich 100 % des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts (§§ 68, 69); ab 1.7.2014 erfolgte eine Erhöhung auf 200 % des jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts. Damit wird erreicht, dass sich für Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren wurden und eine Kindererziehungsleistung erhalten, diese Kindererziehungsleistung um den Wert eines Entgeltpunktes erhöht (BT-Drs. 18/909 S. 23). Sie wird damit verdoppelt und im Ergebnis der Rentensteigerung bei später geborenen Müttern angepasst. Mit Wirkung zum 1.1.2019 erfolgte eine weitere Erhöhung auf das 2,5-fache des aktuellen Rentenwertes (250 %). Damit wurde die 2. Stufe der Verbesserung der sog. Mütterrente realisiert.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der aktuelle Rentenwert gibt den monatlichen Betrag einer Altersrente an, der sich errechnet, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge nach dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung gezahlt werden. Er entspricht gleichzeitig dem Wert für 12 Monate Kindererziehungszeit.

 

Rz. 4

Die Vorschrift des § 295 findet Anwendung auf

  • alle Geburten im alten Bundesgebiet,
  • Geburten in gleichgestellten Gebieten (§ 294 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 4) sowie
  • Geburten im Beitrittsgebiet, wenn die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im alten Bundesgebiet oder bei Auslandsaufenthalten am 18.5.1990 unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt dort hatte.

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