Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung zu § 223. Sie regelt den finanziellen Ausgleich der Ausgaben für Rentenleistungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Wanderversicherungsfällen, also solchen Fällen, in denen ein Versicherter sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung Zeiten zurückgelegt und an beide Rentenversicherungsträger Beiträge wirksam entrichtet hat. § 289 gilt – als Übergangsregelung – allerdings nur für Renten, die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht festgestellt und nach §§ 307 ff. umgewertet wurden. Für Rentenleistungen, die nach den zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Vorschriften des SGB VI festgestellt wurden oder neu festgestellt werden, richtet sich der Wanderversicherungsausgleich nach der Grundnorm des § 223.

Wurde der letzte Beitrag bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, greift die Sonderregelung des § 289a ein.

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt die Erstattungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an den gesamtleistungspflichtigen Träger der allgemeinen Rentenversicherung, Abs. 2 den umgekehrten Fall.

Abs. 3 betrifft den Ausgleich der von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung unter den genannten Trägern.

Abs. 4 regelt die Verteilung der Anrechnungsbeträge in Fällen, in denen eine Anrechnung auf die Rente erfolgt.

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