Rz. 4

Die Beitragszahlung in allen Fallgruppen nach Abs. 1 setzt voraus, dass das Familiengericht rechtskräftig und wirksam über den Versorgungsausgleich entschieden hat (§ 53g Abs. 1 FGG, § 629d ZPO).

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Nr. 1 hat der Ausgleichspflichtige das Recht, seine durch den Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) geminderten angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung teilweise oder ganz wieder aufzufüllen. Nach der bis zum 31.8.2009 gelten Rechtslage trat der Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemäß § 264a durch die Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG) auf den anderen Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht ein. Ab dem 1.9.2009 werden die mit Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) belegten Zeiten getrennt bewertet. Während § 187 Abs. 1 die Möglichkeit vorsieht, bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten übertragene Rentenanwartschaften wieder aufzufüllen, regelt Abs. 1 Nr. 1 diese Möglichkeit für aufzufüllende Entgeltpunkte (Ost).

 

Rz. 6

Abs. 1 Nr. 2 räumt dem Träger der Versorgungslast die Möglichkeit ein, die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen. Wird durch eine Entscheidung des Familiengerichts im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft begründet, der Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet sind, deren Monatsbeitrag nicht 1 % der bei Ende der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße (Ost) – § 18 Abs. 2 SGB IV – übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast zur Abwendung der Erstattungspflicht Beiträge zu zahlen (§ 225 Abs. 2).   

Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung (Abs. 1 Nr. 2 a. F.) konnte man durch eine Beitragszahlung angleichungsdynamische Rentenanwartschaften begründen. Das Familiengericht konnte die Begründung von Versorgungsanwartschaften durch eine solche Beitragszahlung anordnen. Eine derartige Verpflichtung durch Parteivereinbarung gemäß § 1587o BGB war nicht möglich.

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