Rz. 1

§ 28 trat am 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 in Kraft und löste die bis dahin geltenden § 1237b RVO, § 14b AVG und § 36b RKG ab. Die einzelnen ergänzenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung waren hier katalogmäßig aufgeführt.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 – also gleichzeitig mit der Einführung des SGB IX – durch Art. 6 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) neu gefasst. Der Grund: Mit der Einführung des SGB IX wurden die Leistungen der unterschiedlichen Rehabilitationsträger im SGB IX vereinheitlicht. Seitdem verweist § 28 bezüglich seiner "Ergänzenden Leistungen" im Wesentlichen auf die Vorschriften des SGB IX.

Mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838), welches am 14.12.2016 in Kraft trat, wurde der Satz 1 zum Abs. 1 und ein Abs. 2 mit folgendem Wortlaut angefügt: "Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 53 und 54 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. Fahrkosten nach § 53 Abs. 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden."

Mit Wirkung zum 1.1.2018 änderte der Gesetzgeber § 28 erneut. Aufgrund Art. 7 Nr. 6 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden in Abs. 2 Abs. 1

  • die Wörter "§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2" durch die Wörter "§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2" und
  • die Angabe "53 und 54" durch die Angabe "73 und 74"

ersetzt. (Ergänzender Hinweis: Eigentlich hätte in § 28 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "§ 53" durch die Angabe "§ 73" ersetzt werden müssen; dies ist allerdings aufgrund eines redaktionellen Versehens zu dem Zeitpunkt noch nicht geschehen.)

Mit Wirkung zum 1.7.2020 wurde § 28 aufgrund Art. 6 des 7. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) erneut geändert: In § 28 Abs. 2 Satz 2 wurde die Angabe "§ 53" durch die Angabe "§ 73" ersetzt.

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