Rz. 7

Nach § 168 Abs. 1 Nr. 6 a. F. werden die Beiträge bei Arbeitnehmern, die nach dem AltTZG Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 a. F. ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern getragen. Damit tragen die Arbeitgeber den Beitrag insoweit abweichend von der Grundregel des § 168 Abs. 1 Nr. 1 für das reguläre Arbeitsentgelt allein. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG a. F., nach der der Arbeitgeber, um Leistungen nach § 4 AltTZG a. F. von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten, u. a. den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Arbeitnehmer nach Maßgabe jener Norm entrichtet hat.

§ 168 Abs. 1 Nr. 7 a. F. bestimmt, dass die Beiträge bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 5 Satz 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 AltTZG vorliegen, ansonsten vom Arbeitgeber. Auch hier erfolgt die Beitragstragung allein durch die Bundesagentur für Arbeit oder den Arbeitgeber.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge