Rz. 4

Beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 Satz 1 a. F. ist der Unterschiedsbetrag zwischen mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts i. S. d. Altersteilzeitgesetzes (§ 6 Abs. 1 AltTZG a. F.) und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. Übersteigt der Betrag von mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, ist diese maßgebend. Der Unterschiedsbetrag gilt ebenfalls als Arbeitsentgelt.

 

Rz. 5

§ 163 Abs. 5 Satz 2 a. F. erlaubt im Gegensatz zur neuen Regelung die Berücksichtigung von Entgeltbestandteilen, die nicht laufend gezahlt werden (sog. Einmalzahlungen). Danach sind einmalig gezahlte Arbeitsentgelte im Monat ihrer Zahlung bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen. Es erfolgt dabei eine Hinzurechnung zu dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit in tatsächlicher Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden bisherigen Arbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei bisheriger Arbeitszeit hätte beansprucht werden können, soweit sich hierdurch nicht eine Beitragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 % der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte kann höchstens bis zu der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze erfolgen.

 

Rz. 6

§ 163 Abs. 5 Satz 3 a. F. erklärt Satz 1 für entsprechend anwendbar für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind.

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