Rz. 3
Mitarbeitende Ehegatten von Selbständigen unterlagen im Beitrittsgebiet auch dann der Versicherungspflicht, wenn keine Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB VI vorlag. Waren sie am 31.12.1991 deshalb versicherungspflichtig, unterlagen sie nach § 229a Abs. 1 weiterhin der Rentenversicherungspflicht. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung.
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind von dem mitarbeitenden Ehegatten und dem Selbständigen jeweils zur Hälfte zu tragen.
Rz. 4
Beitragsbemessungsgrundlage sind nach § 279a die Einnahmen aus der Tätigkeit bei dem Ehegatten.
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